AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)



1. Für sämtliche mit uns geschlossenen Verträge und Vereinbarungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.


2. Vertragsabschluss 

Verträge und Vereinbarungen sind in jedem Fall erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Mündlich getroffene Vereinbarungen und getätigte Verkäufe bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, es sei denn, wir sprechen nachträglich die Genehmigung aus. In jedem Fall gelten nur unsere Auftragsbestätigung und unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen auch wenn vom Auftraggeber andere Einkaufsbedingungen vor oder nach unserer Auftragsbestätigung vorgeschrieben werden. Sondervereinbarungen bedürfen immer unserer schriftlichen Genehmigung. Skizzen, Zeichnungen oder Muster, die Angeboten beigefügt oder dem Interessenten ausgehändigt wurden, bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns das Urheberrecht hieran vor, sie dürfen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen sofort an uns zurückzugeben.


2a.Vertragsänderungen

3 Werktage besteht die Möglichkeit die Parameter der bestellten Ware zu ändern. Nach 5 Werktagen wird eine Gebühr von 25% der Ware berechnet. Nach 7 Werktagen ist keine Änderung mehr möglich.


2b.Vertragsrücktritt

3 Werktage nach Auftragserteilung 25% des Warenwertes                                                                           

5 Werktage nach Auftragserteilung 50% des Warenwertes                                                                           

7 Werktage nach Auftragserteilung 100% des Warenwertes, die Ware kann in unserer Betriebsstätte abgeholt werden. 


3.Preise

Die von uns angegebenen Preise sind freibleibend und verstehen sich einschließlich Mehrwertsteuer. Sie gelten für Lieferungen ab Werk, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. In jedem Fall sind die am Tag der Lieferung gültigen Preise bindend. Diese Preise haben nur Gültigkeit für den jeweils abgeschlossenen Auftrag. Stundenlohnarbeiten werden nach zu vereinbarenden Stundenlohnsätzen abgerechnet. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so gelten die ortsüblichen Stundenlohnsätze.


4.Lieferzeiten, Lieferung

Die Lieferzeit für Fenster und Türen beträgt bei Hohn Fenster & Türen GmbH in der Regel ca. 15 bis 30 Werktage. Je nach Ausstattung (z.B. Sonderfarben, Sonderglas etc.) kann sich die Lieferzeit verlängern. Wir versuchen, die Lieferzeit so kurz wie möglich zu halten. Sollte es zu Lieferverzögerungen kommen, werden wir Sie umgehend informieren. 

 

5.Lieferbedingungen                                                                                                       

Unsere Ware ist grundsätzlich Lieferware mit Montage. Sollten Ihre Fenster mit Montage sein gelten andere Bestimmungen . Auf Wunsch kann die Ware auch nur geliefert werden. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden jeweils nach Entfernung mit dem Käufer vereinbart. Bei Abholung erfolgt der Gefahrenübergang vor dem Beladungsprozess auf das Fahrzeug des Abholers. Über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen hinaus werden keine Garantien hinsichtlich der gelieferten Waren oder Dienstleistungen übernommen. Sie erhalten die Ware zusammen mit Lieferschein, Rechnung, unseren AGBs sowie einer Montageanleitung.

                                                                                                                                 

6.Versand und Gefahrtragung

Wenn eine Versandvorschrift seitens des Auftraggebers nicht vorliegt, erfolgt der Versand nach unserem Ermessen. In jedem Fall erfolgt die Lieferung der Ware auf Gefahr des Auftraggebers. Im Übrigen erfolgen Lieferung frei Lager des Auftraggebers ohne Abladen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Mit Eintreffen der Ware – auch soweit sie noch nicht abgeladen wurde – auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers oder auf der Baustelle, für die diese Ware bestimmt ist, geht die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der Ware auf den Auftraggeber über, sofern uns an dem Schadenseintritt nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Kann die Ware nach Fertigstellung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht „zu dem vertraglich vereinbartem Termin“ versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem diesem die Anzeige über die Versandbereitschaft zugegangen ist. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.


7.Montage

Soweit die Erbringung von Montageleistungen durch uns vereinbart wurde, erfolgt die Montage durch unsere Monteure oder Subunternehmer. Das für die Montage erforderliche Rüstzeug sowie ggf. Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos zu stellen. Unsere Monteure/Subunternehmer sind nicht berechtigt, ohne unser schriftliches Einverständnis Stundenlohnarbeiten auszuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erbrachte Baulohnstunden unserer Monteure / Subunternehmer täglich nach Feierabend schriftlich zu bestätigen und uns diese Bestätigung unverzüglich auszuhändigen. Für besondere Erschwernisse bei der Montage sowie nicht vorgesehener Wartezeiten infolge Lieferverzug durch bauseitiges Verschulden sind wir berechtigt, einen angemessenen Mehrpreis zu verlangen. Dies gilt auch bei Unterbrechungen der Montage durch Verschulden des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, geeignete Lagermöglichkeiten für geliefertes Material bereitzustellen und das Material vor Diebstahl zu schützen. Für die Zeitdauer der Montage ist ein verschließbarer Raum für Material, Werkzeug pp. Zur Verfügung zu stellen. Für Schäden, die im Zuge der Montagearbeiten eintreten, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

8.Zahlungsbedingungen                                                                                 

1. Variante:

Zahlung des Rechnungsbetrages mit 50 oder 70% Anzahlung. Die Restzahlung erfolgt bei Anlieferung oder

Abholung in BAR falls das in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben ist. Nach ihrem

Bestellungseingang erhalten Sie von uns eine E-Mail mit der Bestellbestätigung und unsere Kontodaten. Die Bearbeitung Ihres Auftrages können wir erst nach Zahlungseingang bearbeiten. Umso schneller Sie den Rechnungsbetrag überweisen, umso eher können wir Ihren Auftrag bearbeiten. 

2. Variante:

Es kann vorkommen, dass wir auf Vorkasse des gesamten Betrags der Bestellung bestehen müssen.

Nach Ihrem Bestellungseingang erhalten Sie von uns eine E-Mail mit der Bestellbestätigung und unsere Kontodaten. Die Bearbeitung Ihres Auftrages können wir erst nach Zahlungseingang bearbeiten. Umso schneller Sie den Rechnungsbetrag überweisen, umso eher können wir Ihren Auftrag bearbeiten.

 

9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung                                      Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Ansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen es sei denn, seine Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Auftraggeber ist weiterhin nicht berechtigt, Ansprüche an uns ohne unsere schriftliche Einwilligung an Dritte abzutreten.


10.Eigentumsvorbehalt

a)Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent), die uns gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, werden von uns folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl freigegeben werden, soweit Ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. 


b)Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Eigentümer, jedoch ohne Verpflichtungen für uns. Erlischt unser Eigentum oder Miteigentum durch Verbindung, so wird schon jetzt vereinbart, dass das Eigentum oder Miteigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilig (unter Zugrundelegung des Rechnungswertes) auf uns übergeht. Der Auftraggeber verwahrt unser Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns Eigentum oder Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.


c)Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht mit der Erfüllung eines unserer Ansprüche im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt im vollem Umfang Sicherheitshalber an uns ab. Wir ermächtigen den

Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung gilt nur, solange der Auftraggeber mit seinen Leistungen uns gegenüber nicht im Verzug ist, sie kann darüber hinaus widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Weiterveräußerung der von uns gelieferten Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber seinen Abnehmern gegenüber das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber den Abnehmern des Auftraggebers tritt dieser bereits jetzt an uns ab. Zur Veräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware, bei denen der Übergang der Ansprüche auf uns nicht stattfinden kann, ist der Auftraggeber nicht ermächtigt. 


d)Sollte nach vorstehendem die Einziehung der abgetretenen Forderung durch uns erfolgen, zeigt der Auftraggeber auf unser Verlangen unverzüglich die Abtretung dem Drittschuldner an, erteilt uns alle zur Geltendmachung des abgetretenen Rechts erforderlichen Auskünfte und die Unterlagen aus.

 

e)Bei Pfändungen, gerichtlichem Vergleich, Insolvenzverfahren oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hingewiesen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Die Kosten einer möglichen Interventionsklage trägt der Auftraggeber.


f)Erfüllt der Auftraggeber seine uns gegenüberbestehenden Verpflichtungen nicht, nicht pünktlich oder wirkt er in unzuverlässiger Weise auf die Vorbehaltsware ein, so können wir, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, unbeschadet der uns zustehenden Ansprüche auf Vertragserfüllung, die Herausgabe der Gegenstände oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegenüber Dritten verlangen. Der Auftraggeber tritt jetzt die Herausgabeansprüche gegenüber Dritten ab, soweit dies schon jetzt möglich ist. Der Zurücknahme (soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet) sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. 


g)Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware von den übrigen Waren getrennt zu lagern und auf unser Verlangen zu kennzeichnen und gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.


h)Soweit wir nach Vorstehendem die Ware zurücknehmen, hat der Auftraggeber die Kosten der Rücknahme zu tragen. Wir sind im Übrigen berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös gegen unsere Forderungen zu verrechnen. 


i)Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber in ein Grundstück eingebaut, so tritt uns der Auftraggeber schon jetzt die daraus entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Auftraggeber die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so wird unsere Forderung gegen ihn sofort fällig und der Auftraggeber tritt die Forderung gegen den Faktor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter.

 

11.Gewährleistung und Haftung AGB

a) Der Auftraggeber hat, soweit er Kaufmann ist, die Rügepflichten der §§ 377, 378 HGB, die sich auch auf den Umfang der Lieferung beziehen. 

Nichtkaufleute haben offensichtliche Mängel oder Falschlieferung, zu denen auch Mehr- oder Minderlieferungen gehören, binnen 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich bei uns anzuzeigen.

Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Verstößt der

Auftraggeber gegen die vorstehenden Verpflichtungen, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Für Mängel an der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir nur wie folgt:

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang (Abnahme) infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt worden sind. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Schlägt die Nachbesserung innerhalb angemessener Frist fehlt – uns sind wenigstens zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen-, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Wandlung des Vertrages oder Minderung der Vergütung verlangen. 


b)Für Ersatzstücke und die Nachbesserung wird in gleicher Weise gehaftet, wie für den Liefergegenstand, jedoch nicht über die übliche Frist für die Mängelhaftung hinaus. 


c)Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen; es sei denn, uns fällt grobes Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter (gegenüber Nichtkaufleuten auch unserer Erfüllungsgehilfen) zur Last. Für Mängel bei unseren Montagearbeiten gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß. Werden von uns Arbeiten an Bauwerken im Sinne des §638 BGB ausgeführt, beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre ab Abnahme unserer Arbeiten.


d)Unsere Gewährleistung besteht nicht für Mängel, die auf Mängeln der vom Auftraggeber gelieferten Materialien oder Erzeugnisse oder auf Mängeln des Bauwerkes beruhen, in das unsere Erzeugnisse eingebaut werden.

Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, gleich aus welchen Rechtsgrund (einschließlich der sogenannten "Produzentenhaftung") auf Ersatz des mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sowie der Aus- und Einbaukosten sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter (gegenüber Nichtkaufleuten auch durch unsere Erfüllungsgehilfen) beruhen.


e)Unsere Gewährleistungspflicht gilt für solche Mängel, die unter den gewöhnlichen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten. Insbesondere sind in folgenden Fällen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; Montage oder Änderungen durch den Auftraggeber oder durch Dritte; mangelhafte oder unsachgemäße Wartung übermäßige Beanspruchung; natürliche Abnutzung; chemische Einflüsse, unnatürliche Witterungs- und Natureinflüsse.


f)Unsere Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungs-arbeiten ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden.


g)Der Auftraggeber kann uns auf Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen nicht in Anspruch nehmen, solange er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. 

 

 

12.Verträge und Vereinbarungen 

                                                                                     Für Verträge und Vereinbarungen mit uns gelten im Übrigen die Vorschriften der VOB. Teil C DIN 18355 (Tischlereiarbeiten), 18357 (Beschlagarbeiten), 18358 (Rolladenarbeiten) und 1836 (Verglasungsarbeiten) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem nicht entgegenstehen oder ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit


a)Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 


b)Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Wittlich ausschließlich Gerichtsstand.


c)Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen hiervon unberührt. 


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